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   BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19   

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BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19 (https://dejure.org/2020,41459)
BVerwG, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 C 30.19 (https://dejure.org/2020,41459)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 (https://dejure.org/2020,41459)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und ... 2 Satz 1; EMRK Art. 8 Abs. 1, Art. 14; RL 2003/86/EG Art. 3 Abs. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; AufenthG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Satz 1 Alt. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c bis g, § 36 Abs. 2 Satz 1, § 36a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, Abs. 3 Nr. 1
    Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 S 1 Alt 2 AufenthG, § 27 Abs 1 AufenthG, § 29 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 29 Abs 2 S 2 AufenthG, § 29 Abs 3 S 1 AufenthG
    Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rewis.io

    Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36 a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • milo.bamf.de

    GG, Art 3 Abs 1; GG, Art 6 Abs 1; GG, Art 6 Abs 2; AufenthG 2004, § 6; AufenthG 2004, § 22; AufenthG 2004, § 27 Abs 1; AufenthG 2004, § 29 Abs 1; AufenthG 2004, § 29 Abs 2; Aufenth... G 2004, § 29 Abs 3; AufenthG 2004, § 30 Abs 1; AufenthG 2004, § 36 Abs 2; AufenthG 2004, § 36a Abs 1; AufenthG 2004, § 36a Abs 2; AufenthG 2004, § 36a Abs 3; MRK, Art 8 Abs 1; EGRL 86/2003, Art 3 Abs 2; EGRL 86/2003, Art 4 Abs 1
    Syrien: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten; Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ; Zeitpunkt der Eheschließung als maßgebliches Kriterium eines Regelausschlussgrundes; Anspruch auf eine sofortige Familienzusammenführung im Bundesgebiet für subsidiär ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen des Herkunftslandes?

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen des Herkunftslandes?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eheschließung nach der Flucht - und der Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehegatten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein unbedingter grundrechtlicher Anspruch auf eine sofortige Familienzusammenführung im Bundesgebiet für subsidiär Schutzberechtigte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten - Eheschließung nach Verlassen des Heimatlandes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 171, 103
  • NVwZ 2021, 1370
  • FamRZ 2021, 1845
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen indes einen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinen im Bundesgebiet lebenden nahen Angehörigen ständigen Aufenthalt zu nehmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Demgemäß muss die Vorenthaltung des Familiennachzugs zur Erreichung des hiermit verfolgten legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Insbesondere ist die Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Eheschließung nicht auf einen absoluten Ausschluss eines Ehegattennachzugs gerichtet (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ).

    Zwar garantiert dieses Grundrecht einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ; vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung des Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Niederlassung zu akzeptieren (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) bzw. eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ; vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107).

    Ist den Ehegatten eine (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in dem Aufenthaltsstaat des Nachzugswilligen möglich und zumutbar, so übersteigen Wartezeiten von fünf Jahren bis zu einem Nachzug in das Bundesgebiet vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles noch nicht das verfassungsrechtlich hinzunehmende Höchstmaß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ); sind die Ehegatten indes Eltern eines Kleinkindes, so kann dessen Wohl es bereits nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren gebieten, einen Ausnahmefall anzunehmen, mit der Folge, dass der Weg frei wird für eine ermessensgerechte Priorisierungs- und Auswahlentscheidung in dem nach § 36a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Rahmen.

  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    JEUNESSE c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung des Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Niederlassung zu akzeptieren (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) bzw. eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ; vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107).

    Als private Interessen sind in die Abwägung einzustellen unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet wie auch im Herkunftsstaat bzw. in einem aufnehmenden Drittstaat, insbesondere die Dauer des Aufenthalts der jeweiligen Familienangehörigen, der aufenthaltsrechtliche Status (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2007 - Nr. 16351/03, Konstatinov/Niederlande - Rn. 49 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108), eine etwaige wirtschaftliche (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2007 - Nr. 16351/03, Konstatinov/Niederlande - Rn. 49), soziale, kulturelle und sprachliche (vgl. EGMR , Urteil vom 21. September 2016 - Nr. 38030/12, Khan/Deutschland - Rn. 40) Integration im Bundesgebiet und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland (vgl. EGMR, Entscheidung vom 8. März 2016 - Nr. 25960/13, I.A.A. u.a./Vereinigtes Königreich - Rn. 43 ff. und Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 45).

    Das Ergebnis der normativ zu ermöglichenden Abwägung muss einen fairen Ausgleich der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen widerspiegeln (vgl. EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 121).

    Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Wohl in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berücksichtigen (vgl. EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 109 und EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 46).

    Zu den insoweit besonders zu beachtenden Umständen zählen deren Alter, ihre Situation in dem Aufenthaltsland und das Ausmaß, in dem sie von ihren Eltern abhängig sind (vgl. EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 118).

    Einzustellen ist überdies, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil unwiderruflich beschlossen und bewusst entschieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden Drittstaat zurückzulassen (EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen/Niederlande - Rn. 39), inwieweit dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • EGMR, 28.06.2011 - 55597/09

    NUNEZ v. NORWAY

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Zwar garantiert dieses Grundrecht einem Ausländer weder ein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land noch ein Recht auf Aufenthalt in diesem (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ; vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70).

    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung des Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Niederlassung zu akzeptieren (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) bzw. eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ; vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107).

    Einzustellen ist überdies, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil unwiderruflich beschlossen und bewusst entschieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden Drittstaat zurückzulassen (EGMR, Urteil vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen/Niederlande - Rn. 39), inwieweit dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108).

  • EGMR, 08.11.2016 - 56971/10

    EL GHATET v. SWITZERLAND

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Zu den öffentlichen Interessen zählen unter anderem die effektive Kontrolle von Zuwanderung (vgl. EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 44) und die Vermeidung einer zu erwartenden Belastung der öffentlichen Kassen (vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juni 2013 - Nr. 52166/09, Hasanbasic/Schweiz - Rn. 59).

    Als private Interessen sind in die Abwägung einzustellen unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet wie auch im Herkunftsstaat bzw. in einem aufnehmenden Drittstaat, insbesondere die Dauer des Aufenthalts der jeweiligen Familienangehörigen, der aufenthaltsrechtliche Status (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2007 - Nr. 16351/03, Konstatinov/Niederlande - Rn. 49 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 108), eine etwaige wirtschaftliche (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2007 - Nr. 16351/03, Konstatinov/Niederlande - Rn. 49), soziale, kulturelle und sprachliche (vgl. EGMR , Urteil vom 21. September 2016 - Nr. 38030/12, Khan/Deutschland - Rn. 40) Integration im Bundesgebiet und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland (vgl. EGMR, Entscheidung vom 8. März 2016 - Nr. 25960/13, I.A.A. u.a./Vereinigtes Königreich - Rn. 43 ff. und Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 45).

    Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Wohl in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berücksichtigen (vgl. EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 109 und EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - Nr. 56971/10, El Ghatet/Schweiz - Rn. 46).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19

    Auslegung, völkerrechtskonforme; Elternnachzug; Elternteil; Familientrennung;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Die Bundesrepublik Deutschland kann für den Fall der Nichtberücksichtigung von Angehörigen der Kernfamilie eines subsidiär Schutzberechtigten bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet sein, diesen ein Visum zum Zweck ihrer Aufnahme aus dem Ausland nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 22 Satz 1 Alt. 2 AufenthG zu erteilen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13).

    Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13; Thym, NVwZ 2018, 1340 ; vgl. zum Darlegungserfordernis BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2018 - 2 BvR 1459/17 - InfAuslR 2018, 200 Rn. 15).

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Diese Grenzen sind indes erst überschritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 127 ff.).

    Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 2190/17 - juris Rn. 131 f.).

  • EGMR, 06.11.2012 - 22341/09

    Flüchtling, Heirat, Familienzusammenführung, Familiennachzug, Ehegattennachzug,

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Der Umfang dieses Spielraums hängt von den Umständen, dem Gegenstand und dem Hintergrund der betreffenden Behandlung ab (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 45).

    Dem widerstreitet nicht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich einer im britischen Recht vorgesehenen Beschränkung des Ehegattennachzugs zu Flüchtlingen auf vor der Flucht geschlossene Ehen auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten von Studenten und Arbeitnehmern und damit auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK erkannte (EGMR, Urteil vom 6. November 2012 - Nr. 22341/09, Hode und Abdi/Vereinigtes Königreich - Rn. 55 f.).

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Ebenso wenig begründet er eine generelle Verpflichtung des Staates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehegatten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Niederlassung zu akzeptieren (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 - Nr. 9214/80, 9473/81 und 9474/81, Abdulaziz, Cabales und Balkandali/Vereinigtes Königreich - Rn. 68) bzw. eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101/84, 313/84 - BVerfGE 76, 1 ; vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 55597/09, Nunez/Norwegen - Rn. 70 und EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse/Niederlande - Rn. 107).
  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Dessen Asylantrag wäre allerdings mit Blick auf die dort gemeinsam mit seiner Familie verbrachte Voraufenthaltszeit als unzulässig abzulehnen gewesen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 27 AsylG i.V.m. Art. 35 RL 2013/32/EU), wenn er von einem Transitstaat wiederaufgenommen worden und ihm der Aufenthalt dort zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 7 Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aussetzung des

    Auszug aus BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19
    Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13; Thym, NVwZ 2018, 1340 ; vgl. zum Darlegungserfordernis BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2018 - 2 BvR 1459/17 - InfAuslR 2018, 200 Rn. 15).
  • EGMR, 21.12.2001 - 31465/96

    SEN c. PAYS-BAS

  • EGMR, 10.07.2014 - 2260/10

    TANDA-MUZINGA c. FRANCE

  • BVerfG, 01.02.2018 - 2 BvR 1459/17

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des

  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00

    TUQUABO-TEKLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • EGMR, 21.09.2016 - 38030/12

    Urteil im Verfahren Khan gegen Deutschland

  • EGMR, 11.06.2013 - 52166/09

    HASANBASIC c. SUISSE

  • EGMR, 08.03.2016 - 25960/13

    I.A.A. AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • EGMR, 26.04.2007 - 16351/03

    KONSTATINOV v. THE NETHERLANDS

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17

    Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts

  • BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06

    Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer;

  • BVerwG, 14.05.2019 - 1 B 29.19

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmen vom Prinzip der Vermeidung von

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne Modifikationen anzuwenden.

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde" (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle von Transitehen entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36).

    Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (- BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36) wie folgt aus:.

    Dieser im Ansatz legitime Grund ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [112] Rn. 23).

    Nach dessen Rechtsprechung liegt ohne das Hinzutreten besonderer, eine Verkürzung oder Verlängerung der Trennungszeiten bewirkender Umstände eine Ausnahme von dem Regelausschluss des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG regelmäßig bereits bei einer mehr als zweijährigen Trennung von einem auf die Sorge beider Elternteile angewiesenen Kleinkind vor (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36).

    Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a AufenthG auch in Bezug auf § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50).

    § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann zur Anwendung kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitern könnte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 678.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Feststellung des Bestehens einer Ehe durch

    30/19, BVerwGE 171, 103) ist auf Fälle von Nachfluchtehen nicht ohne.

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110ff.], Rn. 20 bis 32; sowie Urteil vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15 ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 20 ff.).

    Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde" (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103, [108] Rn. 13 bis 19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle von Transitehen entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG angenommen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30/19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36).

    Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (- BVerwG 1 C 30/19 -, BVerwGE 171, 103 [121] Rn. 36) wie folgt aus:.

    Dieser im Ansatz legitime Grund ermöglicht es dem Gesetzgeber, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten so zu bemessen, dass deren Integration gelingen kann und die Aufnahmesysteme der staatlichen Institutionen deren Aufnahme und Integration bewältigen können, und in der Konsequenz auch bestimmten Familienangehörigen den Nachzug zu verwehren (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [112] Rn. 23).

    Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist in § 36a AufenthG auch in Bezug auf § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt (BT-Drs. 19/2438 S. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50).

    § 36a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 22 AufenthG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG scheitern könnte (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48).

  • VG Berlin, 14.04.2021 - 38 K 84.19
    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 20-32; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 20 ff.).

    a) Das negative Tatbestandsmerkmal des Regelausschlussgrundes des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde", ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingtem Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

    Ein Ausnahmefall liegt vielmehr auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 33).

    Den Ehegatten ist eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der nachzugswilligen Klägerin möglich und zumutbar (siehe zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 36).

    Schließlich tragen die Eheleute keine gemeinsame Sorge für ein gemeinsames Kleinkind (zur Pflicht, das Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 36).

    § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]).

    Als Ehefrau ist die Klägerin keine "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 30).

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1372] Rn. 20-32; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 20 ff.).

    Das negative Tatbestandsmerkmal des Regelausschlussgrundes, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde", ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1372] Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

    Ein solcher Ausnahmefall liegt immer dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1375] Rn. 33).

    Den Ehegatten ist eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Syrien als dem Aufenthaltsstaat der nachzugswilligen Klägerin nicht möglich bzw. zumutbar (siehe zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36).

    Insoweit hat das Bundesamt mit bindender Wirkung (siehe § 6 S. 1 AsylG) bzw. mit widerlegungsbedürftiger Indizwirkung (vgl. BVerwG, ebd., NVwZ 2021, 1370 [1376], Rn. 39) festgestellt, dass dem Ehemann der Klägerin bei einer Rückkehr dorthin ein ernsthafter Schaden droht und ihm daher subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist (§ 4 AsylG).

    So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]).

    Als Ehefrau ist die Klägerin gerade keine "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 30).

  • VG Berlin, 11.06.2021 - 38 K 151.20
    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    Nach dem syrischen Personalstatutsgesetz war zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin im August 2015 fluchtbedingt seine syrische Heimat verließ (zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.) noch keine wirksame Ehe geschlossen.

    An dieser Regelung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 20-32; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 20 ff.).

    Ein Ausnahmefall liegt vielmehr auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 33).

    Den Ehegatten ist eine Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Aufenthaltsstaat der nachzugswilligen Klägerin möglich und zumutbar (siehe zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 36).

    Schließlich tragen die Eheleute keine gemeinsame Sorge für ein gemeinsames Kleinkind (zur Pflicht, das Wohl eines gemeinsamen Kleinkindes mit besonderem Gewicht zu berücksichtigen: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 36).

    § 36a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 AufenthG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Nachzugs nach § 36a Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG erfüllt sind, aber trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen kein Visum erteilt werden kann, insbesondere weil die Erteilung an der Überschreitung des Kontingents des § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG scheitert (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]).

    Als Ehefrau ist die Klägerin keine "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, juris Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 30).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 897.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Annahme eines Ausnahmefalles vom Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG im Falle von Transitehen (BVerwG, 17. Dezember 2020, 1 C 30.19, BVerwGE 171, 103), die nach Ansicht der Kammer mit Modifikationen auch für Nachfluchtehen gilt (siehe Urteile vom heutigen Tag VG Berlin, 29. September 2023, 38 K 618/21 V und VG Berlin, 29. September 2023, 38 K 678/21 V), ist nicht auf die Konstellation anzuwenden, wenn der den Nachzug begehrende Ehegatte ebenfalls Schutz im Unionsgebiet gefunden hat und somit ein gegenläufiger Nachzugsanspruch besteht.(Rn.29).

    Zur Begründung verweist sie darauf, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2020 (BVerwG 1 C 30.19) nicht direkt anwendbar sei, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Transitehe handele.

    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    An dieser Einschränkung bestehen weder verfassungs- noch unionsrechtliche oder sonstige Bedenken (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [110] Rn. 20-32; und vom 27. April 2021 - BVerwG 1 C 45.20 -, NVwZ-RR 2021, 777 [778] Rn. 15ff.; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283 / juris Rn. 20 ff.).

    a) Das negative Tatbestandsmerkmal dieses Regelausschlussgrundes, dass die Ehe "nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde" (Privilegierung der Vorfluchtehen), ist immer dann erfüllt, wenn die Ehe erst nach dem fluchtbedingten Verlassen des Herkunftslandes geschlossen worden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [108] Rn. 13-19; aus der Rechtsprechung der Kammer: VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, Asylmagazin 2020, 283, juris Rn. 18ff.).

    Ein Ausnahmefall liegt vielmehr auch dann vor, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen und der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG und Art. 8 EMRK die Familienzusammenführung gebietet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [118] Rn. 33).

    Als Ehefrau des Stammberechtigten ist die Klägerin gerade keine "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [127] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 30).

    So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, BVerwGE 171, 103 [125] Rn. 48; dahin tendierend zuvor bereits Bartolucci/Pelzer, ZAR 2018, 133 [137f.]; Thym, NVwZ 2018, 1340 [1343]).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG anzunehmen, wenn die für den Ausschluss von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 AufenthG herangezogenen Gründe einen Ausschluss nach Art oder Reichweite nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 ).

    1.1 Ohne Verstoß gegen § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ehe der Klägerin nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, weil sie erst nach Verlassen des Herkunftslandes eingegangen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 14 ff.).

    Ein solcher Anspruch ist hier zwar der Sache nach Gegenstand auch des Revisionsverfahrens (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 47 f.).

    Der Klägerin kann indes für ihre Aufnahme aus dem Ausland keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 GG schlechthin unvereinbar ist und ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger - Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, höher liegt als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).

  • VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründen einen unbedingten, unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten oder Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten oder Familienangehörigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 96; BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 - 1 C 30/19 - juris Rn. 22).

    Das Grundgesetz überantwortet es vielmehr weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Anzahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 96 und Beschl. v. 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 - 1 C 30/19 - juris Rn. 22).

    Allerdings begründet Art. 6 GG in seiner Funktion als "wertentscheidende Grundsatznorm" die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen; dieser Pflicht entspricht ein Anspruch des Trägers der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 - juris Rn. 103 und Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 17.12.2020 - 1 C 30/19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 23).

    Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen mithin ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger - Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, liegt indes höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 49).

  • VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes beim Ehegattennachzug) ist aber geklärt, dass den Familien jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36).

    Bei § 36a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) als möglicher Anspruchsgrundlage handelt es sich nämlich nicht lediglich um eine Befugnisnorm, die keine subjektiven Rechte gewährt und damit eine Klagebefugnis auch nicht begründen könnte, sondern um eine sog. Ermessensnorm (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377] Rn. 41; aus der Rechtsprechung der Kammer ausführlich und m.w.N. VG Berlin, Urteile vom 5. März 2020 - VG 38 K 2.19 V -, juris Rn. 18ff., und - VG 38 K 71.19 V -, juris Rn. 20ff.).

    Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (zum Ausnahmefall des Regelausschlussgrundes beim Ehegattennachzug) ist aber geklärt, dass den Familien jedenfalls keine längere Trennung als fünf Jahre zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1376] Rn. 36).

    So kann es bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 S. 1 AufenthG in besonderen Härtefällen, in denen die Verweigerung des Nachzugs grundrechtswidrig wäre, mit Blick auf die in § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG vorgesehene Beschränkung der Erteilung von monatlich höchstens 1.000 Visa im Einzelfall geboten sein, für den Fall einer Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung nach § 36a Abs. 2 S. 2 AufenthG zugleich eine Verpflichtung zur Erteilung eines Visums gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 S. 1 AufenthG auszusprechen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1377f.] Rn. 48).

    Als Ehefrau ist die Klägerin zu 2.) gerade keine "sonstige Familienangehörige" im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - BVerwG 1 C 30.19 -, NVwZ 2021, 1370 [1378] Rn. 50; siehe aus der Rechtsprechung der Kammer VG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2019 - VG 38 K 374.19 V -, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20

    Verpflichtung der Behörde zur Erteilung eines Visums als Ehegatte eines subsidiär

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

  • VG Berlin, 31.08.2023 - 24 K 55.23

    Visaerteilung zum Zweck der Familienzusammenführung

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 59.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 56.20

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Berlin, 01.06.2022 - 38 K 480.21

    Syrische Ehe, Scharia-Gericht, ordre public

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 31.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Berlin, 26.03.2021 - 38 K 189.20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2023 - 3 B 43.23

    Visum; Familiennachzug; Elternnachzug; ehemals minderjähriger subsidiär

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.02.2022 - 4 L 85/21

    Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG 1992 bei einem außerhalb des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

  • VG Berlin, 22.08.2022 - 38 K 437.21
  • VG Berlin, 08.06.2022 - 38 K 600.20

    Visumserteilung zum Ehegattennachzug: Wirksamkeit einer sog. Handschuhehe

  • VG Augsburg, 11.08.2021 - Au 6 K 20.2837

    Vorübergehende Trennung vom minderjährigen Kind für die Dauer eines

  • VG Berlin, 05.10.2021 - 21 K 743.19
  • VG Berlin, 30.03.2022 - 38 K 601.20
  • BVerwG, 12.02.2024 - 1 B 35.23
  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

  • OVG Hamburg, 28.04.2021 - 6 Bs 26/21

    Sicherung des Aufenthalts eines Ausländers; Zumutbarkeit der vorübergehenden

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.05.2021 - 3 S 32.21

    Erteilung einer Ausbildungsduldung (persönlicher Anwendungsbereich)

  • VG Berlin, 31.08.2022 - 38 K 291.20

    Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten: Maßgeblicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21

    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • VG Berlin, 02.01.2024 - 1 L 520.23
  • VG Berlin, 28.01.2022 - 37 L 4.22
  • VGH Bayern, 25.01.2022 - 19 CE 21.2859

    Nachholung des Visumverfahrens

  • VG Berlin, 28.12.2023 - 38 L 510.23

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Elternnachzug zu einem subsidiär

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2021 - 1 A 927/20

    Wiederaufnahme des Verfahrens auf Gewährung von Unfallruhegehalt für einen

  • VG Berlin, 21.08.2023 - 12 L 275.23
  • VG Bayreuth, 23.06.2021 - B 6 K 20.171

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2021 - 1 A 558/20

    Berücksichtigung der Ausbildungszeit zum Fernmeldehandwerker bei der Festsetzung

  • VG Berlin, 29.12.2022 - 8 L 613.22
  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

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